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   BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 2/80   

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https://dejure.org/1980,1044
BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 2/80 (https://dejure.org/1980,1044)
BGH, Entscheidung vom 05.03.1980 - IV ARZ 2/80 (https://dejure.org/1980,1044)
BGH, Entscheidung vom 05. März 1980 - IV ARZ 2/80 (https://dejure.org/1980,1044)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche aus der Aufhebung einer Erbbaurechtsgemeinschaft gegen den geschiedenen Ehegatten - Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zwischen Senaten eines Oberlandesgerichts - Verbindliche Entscheidung eines Kompetenzstreits durch Anwendung einer gesetzlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1282
  • MDR 1980, 564
  • FamRZ 1980, 557
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 2/80
    Wenn gleichwohl das Familiengericht in der Nichtfamiliensache entscheidet, richtet sich die Rechtsmittelzuständigkeit nach den in BGHZ 72, 182 dargelegten Grundsätzen.

    Der Senat für allgemeine Berufungssachen meint demgegenüber, durch die Verweisung habe die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Sachentscheidung über die Berufung nicht geschaffen werden können, wenn keine Familiensache vorliege; vielmehr sei das Verfahren in einem solchen Fall nach den in BGHZ 72, 182 dargelegten Grundsätzen an das Landgericht zu verweisen, wofür der Familiensenat zuständig sei.

    Die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts in Familiensachen hängt dabei von der sachlichen Beurteilung des Verfahrensgegenstands als Familiensache und nicht davon ab, ob in erster Instanz das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat (sogenannte materielle Anknüpfung, BGHZ 72, 182, 184 und ständige Rechtsprechung).

    Das nach der Herkunft der amtsgerichtlichen Entscheidung scheinbar zuständige Rechtsmittelgericht, das von der Partei angerufen worden ist, hat in einem solchen Fall das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO auf Antrag an das nach dem Verfahrensgegenstand zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen (BGHZ 72, 182).

  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 2/80
    Sinn und Zweck des § 36 ZPO ist in erster Linie, im Interesse der Parteien und der Rechtssicherheit den mißlichen Streit darüber, welches Gericht für die Sach entscheidung zuständig ist, schnell zu beenden, damit das als zuständig bestimmte Gericht sich möglichst bald mit der Sache selbst befaßt (BGHZ 71, 69, 74).

    Wenn in einem solchen Fall den Parteien zur Frage der Zuständigkeit dieses Gerichts rechtliches Gehör gewährt und ein nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlicher Verweisungsantrag gestellt worden ist, kann im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO unmittelbar das ausschließlich zuständige Gericht bestimmt werden (BGHZ 71, 69).

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 2/80
    Denn dem Präsidium des Gerichts, das bei einer den Geschäftsverteilungsplan betreffenden Meinungsverschiedenheit mehrerer Spruchkörper grundsätzlich eingreifen kann, ist es verwehrt, einen Kompetenzstreit durch Anwendung einer gesetzlichen Zuständigkeitsnorm verbindlich zu entscheiden (BGHZ 71, 264, 270 ff.).

    Die Bindung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO besteht nur für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, nicht dagegen auch für Abteilungen und Spruchkörper innerhalb dieses Gerichts, wie es die Familiengerichte sind (§ 23 b Abs. 1 Satz 1 GVG; vgl. BGHZ 71, 264, 266 ff.).

  • BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 30/79

    Reichweite der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses wegen Unzuständigkeit

    Auszug aus BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 2/80
    Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses reicht nicht so weit, daß durch die von dem verweisenden Gericht vorgenommene Qualifikation eine eigene Prüfung der Rechtsnatur der Sache im Berufungsverfahren ausgeschlossen wäre (BGH FamRZ 1979, 1005).

    Der Senat tritt insoweit der Ansicht des OLG München (FamRZ 1979, 721) bei (vgl. auch schon BGH FamRZ 1979, 1005).

  • BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65

    Mehrfache Berufung

    Auszug aus BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 2/80
    In diesem Fall hat das Landgericht die beiden nunmehr bei ihm anhängigen Berufungen nach den Grundsätzen zu behandeln, die allgemein für den Fall der Einlegung mehrerer Berufungen gegen dasselbe Urteil gelten (BGHZ 45, 380, 383).
  • BGH, 28.06.1978 - IV ZB 82/78

    Zuständigkeit für Streitigkeiten, die rein vertragliche Unterhaltsvereinbarungen

    Auszug aus BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 2/80
    Die Vorschrift des § 36 Nr. 6 ZPO erfaßt auch den Streit über die Zuständigkeit verschiedener Gerichte im Instanzenzug (BGH FamRZ 1978, 330).
  • BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 47/78

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht;

    Auszug aus BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 2/80
    Das ist nicht der Fall, da die Auseinandersetzung der Erbbaurechtsgemeinschaft nach Gemeinschaftsrecht (§§ 749 ff. BGB) erfolgt und vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, in dem die Parteien während der Ehe gelebt haben, nicht berührt wird (vgl. BGH NJW 1978, 1923 - FamRZ 1978, 771).
  • OLG Dresden, 25.03.2003 - 10 Arf 2/03

    Zuweisung einer Motorjacht im Hausratsteilungsverfahren

    Das Oberlandesgericht ist analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des Kompetenzstreites zwischen den beiden Abteilungen des Amtsgerichts Stollberg berufen (BGH NJW 1980, 1282; BayObLG FamRZ 1982, 399).
  • BGH, 05.05.1982 - IVb ZR 707/80

    Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Prozeßfähigkeit

    Vielmehr hat die Rechtsmittelentscheidung der nach dem Verfahrensgegenstand zuständige Senat des Oberlandesgerichts zu treffen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 2/80 - FamRZ 1980, 557, 558).
  • BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 8/85

    Funktionale Zuständigkeit der Prozeßabteilung des Amtsgerichts; Gebührenklage des

    Da das Familiengericht nur eine besondere Abteilung des Amtsgerichts und die Zuweisung der Familiensachen an dieses eine gesetzliche Geschäftsverteilung darstellt (vgl. BGHZ 71, 264, 266 ff.; BGH Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 2/80 - FamRZ 1980, 557, 558), kann daher dem Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte für eine Gebührenklage aus der Vertretung in einem familiengerichtlichen Verfahren den Gerichtsstand des § 34 ZPO wählt, nur die Bedeutung zukommen, daß das Amtsgericht zuständig ist, bei dem das familiengerichtliche Verfahren stattgefunden hat.
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